Brandstiftung

Brandstiftung ist ein schweres Delikt im StGB.
Brandstiftung ist ein schweres Delikt im StGB.

(Letzte Aktualisierung: 17.09.2024)

Gerade in früheren Zeiten war die Feuergefahr in den Städten enorm. Darum wurde die Brandstiftung mit erheblichen Strafen bedroht. Auch heute noch sind Brände gerade in Wohnhäuser für Menschen äußerst gefährlich.

Das StGB erklärt die Brandstiftung daher – im Gegensatz zu einer sonstigen Sachbeschädigung – zu einem Verbrechen. Auch die fahrlässige Brandstiftung ist strafbar und zieht einen relativ hohen Strafrahmen nach sich.

Allgemeines

Ist eine Sachbeschädigung durch Feuer immer gleich eine Brandstiftung?

Nein, Brandstiftung ist ein Verbrechen, daher sind nur bestimmte Brandlegungen strafbar, die diese hohe Mindeststrafe auch rechtfertigen. Konkret ist dies nur der Fall, wenn der Täter fremde

  • Gebäude oder Hütten,
  • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
    Warenlager oder -vorräte,
  • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • Wälder, Heiden oder Moore oder
  • land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

anzündet. Dabei ist die Auswahl dieser Tatobjekte höchst umstritten.

Was bedeutet Inbrandsetzen (§ 306 StGB)?

Ein Gegenstand ist in Brand gesetzt, wenn er soweit entzündet wurde, dass er selbstständig weiterbrennt. Dabei müssen nach der Verkehrsanschauung wesentliche Teile des Gegenstands brennen.

Was ist eine Zerstörung durch Brandlegung (§ 306 StGB)?

Durch Brandlegung zumindest teilweise zerstört ist eine Sache, wenn ihre wesentlichen Teile zwar nicht von selbst weiterbrennen, aber das Feuer Qualm, Ruß oder Verbrennungsgase freisetzt, die zu einem Schaden an der Sache führen.

Auch erfasst sind Fälle, in denen die Zerstörung gerade durch die Löschvorrichtungen herbeigeführt werden soll. Ebenso liegt eine Zerstörung durch die Brandlegung vor, wenn es zu einem Brand nicht kommt, weil das Zündmittel (bspw. ein Benzinkanister) unmittelbar eine Explosion herbeiführt.

Darf ich mein Eigentum anzünden?

Grundsätzlich ja, § 306 StGB bezieht sich (ebenso wie die einfache Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) nur auf fremdes Eigentum. Dies gilt aber nicht für § 306a StGB, da hier nicht die Eigentumsschädigung, sondern die Gesundheitsgefährdung im Mittelpunkt steht.

Schwere Brandstiftung

Was ist der Sinn des § 306a Abs. 1 StGB?

Die in § 306a StGB geregelte schwere Brandstiftung umfasst das Anzünden von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen aufhalten können. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; dass tatsächlich jemand im angezündeten Gebäude ist, ist nicht notwendig. Hat der Täter jedoch sichergestellt, dass sich niemand darin befindet (was regelmäßig nur bei problemlos überschaubaren Objekten möglich ist), ist er nicht nach § 306a StGB strafbar.

Zu beachten ist allerdings, dass § 306a StGB auch für eigene und herrenlose Sachen gilt.

Was ist der Sinn des § 306a Abs. 2 StGB?

§ 306a Abs. 2 ist keine Qualifikation des § 306 StGB, da dessen Erfüllung nicht vorausgesetzt wird. § 306a Abs. 2 StGB ist auch bei eigenen und herrenlosen Sachen anwendbar, da hier die Gesundheitsgefährdung von Menschen im Vordergrund steht. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, ein anderer Mensch muss also tatsächlich in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein.

Was sind zur Wohnung von Menschen dienende Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Gebäude gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind alle Räumlichkeiten, die der dauerhaften Wohnung von Menschen dienen. Dazu gehören auch außergewöhnliche Wohnungen wie Wohnwagen oder Zelte, sofern sie nicht nur als vorübergehender Schlafplatz genutzt werden. Sie müssen aber von ihren Bewohnern zum Zeitpunkt der Tat wirklich als Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung genutzt worden sein.

Eine nur sporadische Benutzung (Wochenendhaus) ist unschädlich, ebenso eine vorübergehende Abwesenheit des Bewohners.

Ist ein gemischt privat/gewerblich genutztes Gebäude eine Wohnung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB?

Ja, auch die Brandstiftung an einem solchen Gebäude unterfällt dem Wohnungsbegriff des § 306a StGB. Wird der Brand am Gewerbeteil gelegt, ist allerdings eine derart enge Verbindung vorauszusetzen, dass das Feuer auch auf den Wohnteil übergreifen kann.

Was ist eine „Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Darunter versteht man alle Gebäude, die keine Wohnungen im Sinne der Nr. 1 sind, die aber trotzdem zumindest zeitweise bevölkert sind. In Betracht kommen vor allem Einkaufs-, Arbeits- und Freizeitstätten (Supermarkt, Büro, Lagerhalle, Sportstadion, Museum usw.) sowie Verkehrsmittel (Zug, Schiff).

Allerdings unterliegen sie nur dem erhöhten Strafschutz des § 306a StGB, wenn sie zu einer Zeit angezündet werden, zu der sich gewöhnlich Menschen darin aufhalten, also eine abstrakte Gefährdung zumindest denkbar erscheint.

Was ist eine schwere Gesundheitsschädigung?

In vielen Tatbeständen wird das Herbeiführen einer schweren Gesundheitsschädigung unter Strafe gestellt. Die schwere Gesundheitsschädigung geht dabei über die schwere Körperverletzung des § 226 StGB hinaus. Sie erfasst auch erhebliche Einschränkungen der in § 226 StGB genannten Sinne, also bspw. eine Sehstörung, die noch nicht dem Verlust des Sehvermögens gleichkommt. Auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sollen darunterfallen, wobei die Abgrenzung in aller Regel schwierig ist.

Was ist eine große Zahl von Menschen?

In § 306b StGB führt es zu einer deutlichen Strafschärfung, wenn eine „große Zahl von Menschen“ durch die Brandstiftung eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei wird eine große Zahl in der Regel ab 20 Personen angenommen.

Andere Überlegungen gehen dahin, die Gesundheitsschädigungen der Betroffenen zu betrachten oder auf die Größe des Gebäudes abzustellen. Dies wird jedoch überwiegend abgelehnt, da der Wortlaut der Vorschrift dafür keine Anhaltspunkte liefert.

Wer kann Opfer einer Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) sein?
Auch Waldbrände können unter Brandstiftung fallen.
Auch Waldbrände können eine strafbare Brandstiftung darstellen.

§ 306c StGB stellt ein Todesfolgedelikt dar, der Tod einer Person muss sich also direkt aus der Brandstiftung ergeben. Dabei sind sowohl die unmittelbaren Opfer der Brandstiftung (also die Personen, die sich bspw. im angezündeten Haus befanden) als auch Retter (Feuerwehrleute, hilfsbereite Nachbarn) erfasst. Insbesondere Retter werden typischerweise bei einer Brandstiftung besonders gefährdet, egal, ob sie zur Hilfe verpflichtet sind oder nicht. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn jemand einen von vornherein aussichtslosen Rettungsversuch unternimmt; dann liegt eine freiverantwortete Selbstgefährdung vor.

Fahrlässige Brandstiftung

Wann ist eine fahrlässige Brandstiftung strafbar?

Die Strafbarkeit der fahrlässigen Brandstiftung richtet sich nach § 306d StGB, der aber auf die Vorsatzdelikte der §§ 306 und 306a StGB verweist. Dadurch ergibt sich die Strafbarkeit fahrlässiger Brandstiftung in folgenden Fällen:

  • an bestimmten fremden Sache (§ 306 StGB)
  • an denselben Sachen, wenn sie zwar nicht fremd sind, aber ein Mensch gefährdet wird (§ 306a Abs. 2 StGB)
  • an bestimmten weiteren Sachen, wobei diese weder fremd sein müssen noch ein Mensch gefährdert werden muss (§ 306a Abs. 1 StGB)
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