Raub

Raub bezeichnet im deutschen Recht eine gewaltsame Aneignung.
Raub bezeichnet im deutschen Recht eine gewaltsame Aneignung.

(Letzte Aktualisierung: 17.09.2024)

Raub ist ein Delikt, bei dem sich der Täter fremdes Eigentum mit Gewalt oder mit Hilfe einer schwerwiegenden Drohung nimmt. Neben dem eigentlichen Raub gibt es mit dem räuberischen Diebstahl und der räuberischen Erpressung noch Spezialfälle, die ähnliche Delikte darstellen.

Aus historischen Gründen ist der Raub mit erheblichen Freiheitsstrafen bedroht. Insbesondere der bewaffnete Raub zieht teilweise schon im Mindestmaß fünf Jahre Gefängnis nach sich. Aber auch der „einfache Raub“ stellt bereits ein Verbrechen dar.

Allgemeines

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Kurz gesagt: Die Gewalt. In der Fachwelt wird auch gesagt, dass Raub ein Diebstahl mit qualifiziertem Nötigungsmittel ist.

Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz:

§ 242 StGB Diebstahl: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen …

§ 249 StGB Raub: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen …

Der einzige Unterschied ist also tatsächlich die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt.

Was ist Gewalt gegen eine Person?

Gewalt meint ausschließlich körperlich wirkenden Zwang durch Einwirkung auf einen anderen. Dieser Zwang muss nach der Vorstellung des Täters bestimmt und geeignet sein, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Ist psychischer Zwang auch Gewalt?

Nein. Eine Bedrohung oder ein rein psychischer Zwang stellt keine Gewalt dar, solange sie sich nicht körperlich auswirkt. Es kann sich aber um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handeln.

Was ist eine gegenwärtige Drohung im Sinne des § 249 StGB?

Eine Drohung im Sinne des § 249 StGB ist, wie allgemein, jedes Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Drohung, wenn eine Schädigung entweder unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann.

Welche Drohung ist ausreichend?

Im Gegensatz zur Nötigung oder zur einfachen Erpressung ist nicht jede Drohung mit einem Übel ausreichend. Vielmehr muss eine Gefahr für Leib oder Leben, also entweder die Tötung oder eine zumindest nicht ganz unerhebliche Körperverletzung, angedroht werden.

Was ist der Finalzusammenhang beim Raub?

Der Finalzusammenhang bedeutet, dass die Gewalt bzw. Drohung gerade das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn eine zunächst aus anderen Gründen angewandte Gewalt fortwirkt und dann zur Wegnahme ausgenutzt wird. Das Ausnutzen einer vorher geschaffenen und noch vorliegenden Zwangslage ist dagegen nicht ausreichend. Besteht hingegen eine Pflicht dazu, eine bestehende Zwangslage, z.B. eine Fesselung, zu beenden, kann ein „Raub durch Unterlassen“ vorliegen.

Können auch bloße Scheinwaffen aus einem Raub einen schweren Raub machen?

Ja, der Wortlaut stellt insoweit auf jedes „Werkzeug oder Mittel“ ab, das zur Bedrohung geeignet ist. Ausnahmen gelten lediglich für absolut ungefährliche Scheinwaffen wie einen Lippenstift, der durch Ausbeulen der Jackentasche wie eine darin gehaltene Pistole wirken soll.

Ist es ein Raub mit Todesfolge, wenn man dem Opfer lebensnotwendige Dinge raubt?

Wenn man einem Schwerkranken das lebensnotwendige Medikament raubt und dieser deswegen an seiner Krankheit stirbt, könnte man vom Wortlaut des § 251 darauf kommen, dass dies einen Raub mit Todesfolge darstellt. Tatsächlich wird dies aber verneint. Denn die Todesfolge muss gerade aus der raubspezifischen Gefahr, also der gewaltsamen Wegnahme, stammen. Darum gibt es auch keinen Diebstahl mit Todesfolge, da Diebstahl eben nicht gewalttätig ist. Ob dem Opfer seine Medikamente aber nun gestohlen oder geraubt werden, ist diesem egal. Daher werden derartige Todesfolgen aus § 251 herausgenommen.

Reicht es für einen Raub mit Todesfolge, wenn die tödliche Gewalt zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes erfolgt?

Nein, die Strafdrohung des § 251 setzt voraus, dass der Tod „durch den Raub“ eingetreten ist. Die Flucht ist nicht mehr Bestandteil des Raubes.

Dies ist allerdings anders, wenn durch das Töten gerade die Beute gesichert werden soll, denn in dem Fall liegt ein (neuer) räubischer Diebstahl als Anschlusstat zum Raub vor. Auf den räuberischen Diebstahl sind gem. § 252 StGB die Raubvorschriften entsprechend anwendbar.

Räuberischer Diebstahl

Kann ein Teilnehmer des § 242 StGB zum Täter des § 252 StGB werden?

Nein, der Täter muss hinsichtlich beider Tatteile Täterqualität aufweisen. Nur, wer den Diebstahl auch selbst begangen hat, kann Täter des räuberischen Diebstahls sein. Ansonsten bleibt er auch insoweit nur Teilnehmer.

Wann ist der Dieb auf frischer Tat betroffen?

Ein Betreffen auf frischer Tat liegt vor, wenn der Täter alsbald nach Vollendung des Diebstahls bemerkt wird. Die andere Person muss aus Sicht des Täters bereit sein, die Tatbeendigung zu verhindern. Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere unmittelbar davorsteht, die Tat zu bemerken.

Kann Vortat für einen räuberischen Diebstahl auch ein anderer Raub sein?

Ja, der Tatbestand des Raubes umfasst den Diebstahl. Der Raub ist also nur ein durch die Gewaltanwendung qualifizierter Diebstahl. Daher sind die Vorschriften, die an einen Diebstahl anknüpfen, auf den Raub ebenfalls anwendbar.

Ist man „beim Diebstahl betroffen“, wenn man gerade der Entdeckung durch Gewalt zuvorkommen will?

Ja, für ein „Betroffensein“ ist keine Wahrnehmung erforderlich, vielmehr reicht eine räumliche Nähe, von der der Täter annimmt, dass sie zu einer Wahrnehmung führen wird.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Was ist ein Angriff im Sinne des § 316a StGB?

Ein nach § 316a StGB strafbarer Angriff auf einen Kraftfahrer liegt vor, wenn der Täter in feindseliger Willensrichtung auf den Körper des Opfers einwirkt oder er dessen Entschlussfreiheit beeinträchtigt. Der Angriff ist verübt, sobald die Einwirkung beginnt, unabhängig davon, ob der Raub vollendet wird. Gegenüber dem Grunddelikt liegt hier also ein erheblich früherer Beginn der Vollendungsstrafbarkeit vor.

In welcher Situation ist § 316a StGB anwendbar?

Jedenfalls müssen die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden, also die Gefahrenlage, die durch den fließenden Straßenverkehr geschaffen wird. Das Opfer muss dadurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein.

Gilt § 316a StGB auch, wenn das Auto bereits steht?

Es kommt nach der Rechtsprechung darauf an, ob für den räuberischen Angriff noch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Bei einem verkehrsbedingten Halt (Stau, rote Ampel) gilt dies grundsätzlich schon, bei einem anderen Halt nur, wenn der Fahrer noch immer mit dem Bewältigen von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Nach tatsächlicher Beendigung der Fahrt oder nach Ausstellen des Motors liegt diese Situation jedenfalls nicht mehr vor.

Gilt § 316a StGB auch, wenn der Angriff vor Beginn der Fahrt erfolgt ist?

Dies ist sehr umstritten. Der BGH differenziert danach, ob das Opfer bereits von Anfang an unter Kontrolle des Täters stand und das Auto nur noch als Transportmittel verwendet wurde oder der Angriff in eine Entführung überging, zu deren Ausführung die besonderen Verhältnisse des Verkehrs ausgenutzt wurden. Diese Unterscheidung ist sehr schwer anwendbar und hochgradig einzelfallabhängig.

Gilt § 316a StGB auch, wenn sich die Bereicherung nur auf das verbrauchte Benzin bezieht?

Nein, der bloße Benzinverbrauch ist nicht vom räuberischen Angriff auf Kraftfahrer erfasst. Davon strikt zu trennen ist jedoch ein Angriff auf einen Taxifahrer, um den Fahrpreis nicht bezahlen zu müssen. Denn hier wird ja nicht nur der Benzinverbrauch kostenlos erlangt, sondern die gesamte Beförderungsdienstleistung.

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